Eine Fluggesellschaft muss Fluggäste auch dann auf einen Anschlussflug mitnehmen, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Der Reisender verlangte von der Airline eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die ihn wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden sind. Die Urlauber hatten eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao sollte von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussfluges ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao geflogen. Der BGH hat die beklagte Airline zu einer Ausgleichszahlung von 600 Euro je Reisenden verurteilt und im Übrigen die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es reicht aus, dass sich die Reisenden wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Fall kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mitbefördert werden kann, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 128/11).
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