Der Fall
Geklagt hatten zwei Fluggäste, deren Rückflüge von Miami nach Deutschland im Februar 2010 wegen eines Streiks der Vereinigung Cockpit von der beklagten Lufthansa AG annulliert wurden. Sie wurden auf Flüge umgebucht, die erst einige Tage später stattfanden. Nach der Fluggastrechteverordnung steht Fluggästen, deren Interkontinentalflug annulliert wird, eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu. Das gilt allerdings laut der Verordnung dann nicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Die Lufthansa AG meinte, der Streik ihrer Piloten sei ein solcher außergewöhnlicher Umstand und verweigerte die Zahlung. Die Vorinstanzen waren in den beiden Fällen noch zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen: Das LG Köln gab dem klagenden Fluggast Recht, weil nach seiner Auffassung ein Streik eigener Mitarbeiter kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Verordnung sei. Das LG Frankfurt a. M. sah das anders und wies die Zahlungsklage des Passagiers ab.
Die Entscheidung
Der BGH hat jetzt für Klarheit gesorgt: Könne der Flugplan eines Luftfahrtunternehmens wegen eines Streiks ganz oder zu einem wesentlichen Teil nicht wie geplant durchgeführt werden, seien außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzunehmen, so das Fazit der Richter. Dabei spiele es keine Rolle, ob Dritte - wie z.B. das Flughafenpersonal - oder die eigenen Mitarbeiter der Airline in Streik treten. Denn ein Streik sie nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens, sondern wirke immer von außen auf das Unternehmen ein. Er sei außerdem von der Airline in der Regel nicht beherrschbar, weil die Arbeitnehmerseite die Entscheidung treffe, ob gestreikt wird oder nicht Richter (BGH, Az.: X ZR 138/11 und 146/11).
Das vorherige Urteil
In dem vorher in Köln verhandelten Fall muss das Landgericht jetzt noch klären, ob die beklagte Lufthansa die Annullierungen infolge des Streiks auf ein unvermeidbares Maß beschränkt hatte, so dass die Absage des konkreten Flugs nicht zu vermeiden war. Das LG Frankfurt hatte das in seinem Urteil dagegen schon bejaht, weshalb der BGH in diesem Fall die Klage abgewiesen hat.