Über einen Tag zu spät am Zielort? Das ist ärgerlich! Sind die Verspätungen so erheblich, muss die Fluggesellschaft den Passagieren in der Regel Ausgleichszahlungen leisten. Es gibt aber Ausnahmen: Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung. Über einen recht kuriosen Fall hatte nun das Amtsgericht Rüsselsheim zu entscheiden. Laut ARAG Experten hatte ein Flugzeug im August 2015 gerade die Gate-Position am Flughafen Las Vegas verlassen. Da stellte die Crew fest, dass sich eine Katze frei in der Kabine bewegte. Da diese nicht zum Transport angemeldet war und die Katze wiederholt aus der Handtasche der Katzenhalterin flüchtete, entschied sich die Crew, die Katze in einer Toilette unterzubringen. Ihr wurde dort eine Katzentoilette sowie ein Fress- und Wassernapf bereitgestellt. Zudem versprach die Crew, sich während des Flugs um die Katze zu kümmern. Die Katzenhalterin war damit aber nicht einverstanden. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei der die Katzenhalterin handgreiflich wurde, die Crew beschimpfte, äußerte, das Flugzeug mit einer Bombe zum Absturz zu bringen und versuchte, in das Cockpit einzudringen. Der Flugkapitän entschied sich daher zu einer Zwischenlandung in Denver, was schließlich zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit bei der Crew führte. Die Fluggäste mussten daher in einem Hotel untergebracht werden und erreichten ihr Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 28 Stunden. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Erfolglos! Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da sich die beklagte Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) habe stützen dürfen, so die Richter (AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 742/16 (36)).
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