Wie oft darf man grillen?
Das kommt unter anderem darauf an, wo man wohnt. Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Während das Landgericht Stuttgart die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse auf dreimal zwei Stunden begrenzt (Az.: 10 T 359/96), sind die Richter in Bonn noch strenger: Sie erlauben das Grillvergnügen nur einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96). Auch Bremer dürfen von April bis September einmal monatlich grillen, wenn sie die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informieren (AG Bremen, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr "sozialadäquat" sein, zu grillen. Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/01).
Darf man überall grillen?
Nein! Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, AZ.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (LG München, Az.: 22735/01). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert (z.B. LG München I, AZ.: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen.
Was steht im Gesetz zu Lärm und Gerüchen?
Es sind die widerstreitenden Rechte der Betroffenen, nämlich die dem Grundgesetz zu entnehmende allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf einen ungestörten Gebrauch seines Hauses - also des Eigentums (Art. 14 GG) - andererseits, im Einzelfall abzuwägen und angemessen ins Verhältnis zu setzen. Was man an Lärm und Gerüchen in der Nachbarschaft erdulden muss, wird unter anderem in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt. Er ist jedoch nicht nur auf die dort ausdrücklich genannten Immissionen anwendbar. Denn der Gesetzestext schließt "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" in seinen Anwendungsbereichen ausdrücklich ein. Er macht damit deutlich, dass der Gesetzgeber - angesichts der Vielzahl denkbarer Störungen und weil in einer sich verändernden Welt auch stets neue Störquellen hinzu kommen - nur einige Beispiele genannt hat, die das Thema nicht erschöpfen. Mit den aus § 906 BGB und den einschlägigen aus landesrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Maßstäben werden auch Nachbarschaftsstreitigkeiten um den Grill auf dem Balkon oder im Garten gelöst. Auch wenn man sich durch die rauchende Freizeitaktivität seines Nachbarn gestört fühlt, sind diese Störungen nur selten wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, gegen die man etwas unternehmen kann. Selbst wenn sie wesentlich sind, werden sie in Wohngebieten fast immer als ortsüblich zu betrachten sein. Es sei denn, man kann dem Nachbarn nachweisen, dass der Grill nicht fachgerecht betrieben wird, etwa durch das Verbrennen von Kunststoffen: Dann entstehen Abwehransprüche. Gemütliche Grillabende haben es sich, dass sie draußen stattfinden. Gerade in Verbindung mit einer Feier und mehreren Gästen kommt es häufig zur Lärmbelästigung - ein Aspekt, den man beim Thema Grillen ebenfalls berücksichtigen muss. Auch hier haben die Nachbarn jedoch das Recht auf Nachtruhe - nach 22 Uhr sollte es also deutlich ruhiger und die Feierlichkeit nach drinnen verlagert werden.