Temposünder können unter Umständen nicht voll zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen so genannten rechtfertigenden Notstand (OwiG § 16) zurückzuführen ist. Auch ein plötzlich einsetzender Durchfall kann das Inkrafttreten der Notstandsregel zur Folge haben; ein Freibrief für Raser ist das laut ARAG Experten allerdings nicht. In einem konkreten Fall eilte eine Autofahrerin mit 114 km/h der rettenden Toilette entgegen, obwohl auf der Kraftfahrtstraße nur Tempo 80 erlaubt war. Das dringende Bedürfnis gab sie beim zuständigen Amtsgericht als Grund für ihren Vorstoß an. Die Richter wollten dies indes nicht einsehen, hatte sich bei den ersten Anzeichen der Misere doch eine Ausfahrt in unmittelbarer Nähe befunden. Das durchgetretene Gaspedal habe so keinen nennenswerten Zeitvorteil gebracht. Die Richterin der Vorinstanz brachte sogar den Seitenstreifen der Kraftfahrtstraße ins Spiel, auf dem die gepeinigte Autofahrerin sich in der allergrößten Not hätte erleichtern können. Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation der ersten Instanz und verwarf die Beschwerde (OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (Owi) 218/07 - Owi 150/07).
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