Das aufgerufene Gericht musste über die Zulässigkeit einiger Vorschriften über das Erscheinungsbild von Mitarbeitern bei Fluggastkontrollen entscheiden. So ist es wegen der Verletzungsgefahr für Passagiere zulässig zu verlangen, Fingernägel "in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen". Auch Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten. So könne das Unternehmen das Tragen von BHs, Bustiers oder Unterhemden vorschreiben. Unbeanstandet ließ das Gericht auch die Vorschrift, wonach diese Unterwäsche weiß oder hautfarben ohne Muster, Beschriftungen oder Embleme zu tragen sei und dass andersfarbige Unterwäsche in keiner Form durchscheinen dürfe. Auch die Vorschrift, dass Feinstrumpfhosen sowie Socken keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen dürften, sei zulässig. Ferner billigte das LAG Anweisungen für männliche Mitarbeiter, wonach Haare grundsätzlich immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen seien und eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt Voraussetzung sei. Alternativ erlaubt das Unternehmen einen gepflegten Bart. Die Vorschriften sind jedoch insoweit unzulässig, als darin Mitarbeiterinnen vorgeschrieben wird, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen oder von männlichen Mitarbeitern verlangt wird, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen (LAG Düsseldorf, Az.: 3 TaBV 15/10).
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