Wer einen Freibetrag eintragen lassen will, für den ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht. Gleiches gilt zum Beispiel auch, wenn beide Ehepartner arbeiten und einer die Steuerklasse V oder VI hat. Viele Steuerzahler können die Steuererklärung aber auch freiwillig machen. Das lohnt sich laut ARAG Experten vor allem für diejenigen, die im Jahr hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hatten. Wenn ein Steuerzahler seine Erklärung freiwillig abgegeben hat, hat er in der Regel nichts zu verlieren. Denn kommt heraus, dass er eigentlich Steuern nachzahlen müsste, kann er innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen und seine Steuererklärung zurückziehen. Erklärt er zusätzlich die „Aussetzung der Vollziehung“, darf das Finanzamt ihm nichts abziehen. Das gilt allerdings nicht, wenn dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fehler unterlaufen sind und z.B. zu hohe Kinderfreibeträge beantragt wurden oder der Arbeitgeber fälschlicherweise einen falschen Steuerbetrag vom Bruttolohn abgezogen hat. Zeit, das zu überprüfen haben Steuerzahler aber reichlich. Bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung sind die Fristen nämlich erheblich länger: Insgesamt vier Jahre haben Freiwillige Zeit. Noch bis zum 31. Dezember 2016 können sie ihre Erklärung für 2012 abgeben.
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