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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausübt, kann gemäß § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) III eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen. Seit Anfang des Jahres sind die Beiträge dafür kräftig gestiegen. ARAG Experten klären die wichtigsten Fragen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist u.a., dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens zwölf Monaten bestand, beispielsweise in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Wer unmittelbar - also innerhalb eines Monats vor der Aufnahme der Selbständigkeit eine Ersatzleistung nach dem SGB III, in der Regel Arbeitslosengeld - bezogen hat, kann ebenfalls eine freiwillige Versicherung beantragen. Insgesamt darf der Antragsteller aus anderen Gründen weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei sein, so die ARAG Experten.

Welche Änderungen gibt es 2011?

Zum Jahresbeginn 2011 wurden grundlegende Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung geändert, die bei der Beantragung berücksichtigt werden sollten. So wurde zunächst die Frist zur Antragsstellung von einem auf drei Monate nach Aufnahme der Selbständigkeit verlängert. Der Grund: Dem Selbständigen soll die Abwägung zwischen Kosten und Nutzen der Versicherung erleichtert werden. Der Antrag muss bei der am Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit gestellt und ein Nachweis über den Umfang - welcher mindestens 15 Wochenstunden betragen muss - der Tätigkeit beigefügt werden.

Wie hoch sind die Beiträge?

Aufgrund der Neufassung des § 345b SGB III erhöhen sich ab 2011 die monatlichen Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Auf diese Weise soll die finanzielle Belastung der Selbständigen an die der Arbeitnehmer angepasst werden. Allerdings würden die Änderungen zu einem enormen Anstieg der Beiträge führen. Deshalb gilt für das Jahr 2011 die Übergangsregelung des § 434w Abs. 2 SGBIII. Für die Selbständigen fällt zunächst nicht der volle, sondern lediglich die Hälfte des durch die Änderung vorgesehenen Beitrags an. Die Erhöhung für das Jahr 2011 erfolgt dementsprechend von 15,19 Euro in den alten und 17,98 Euro in den neuen Bundesländern auf 33,60 Euro bzw. 38,33 Euro. Mit dem Auslauf der Übergangsregelung zum Jahresende ist sodann mit einer weiteren Erhöhung der Beiträge zu rechnen. Parallel zur Erhöhung der Beiträge wird eine Privilegierung für Existenzgründer eingefügt: Laut ARAG Experten zahlen sie künftig bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ebenfalls nur die Hälfte der eigentlichen Beiträge.

Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Wird der Versicherte arbeitslos, muss er die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit darlegen. Hinsichtlich der Höhe und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gelten aber keine neuen Regelungen: Während die Höhe der Leistungen sich nach Qualifikation und Steuerklasse des Versicherten richtet, bestimmt sich die Bezugsdauer nach dem Zeitraum, in dem der Versicherte Beiträge gezahlt hat. Bestehende Restansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld aus einer der Selbständigkeit vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit verfallen nicht, so die ARAG Experten. Diese werden mit dem Anspruch aus der freiwilligen Versicherung kombiniert. Auch für freiwillig Versicherte gilt die Hinzuverdienstgrenze von 165 Euro.

Wann endet die Versicherung?

Die Versicherung endet unter anderem durch Zahlungsverzug des Versicherten von mehr als drei Monaten, Leistungsbezug oder Kündigung. Im Falle der Beendigung durch Leistungsbezug ist zu beachten, dass eine weitere freiwillige Versicherung ab 2011 ausgeschlossen ist, wenn der Selbständige bereits zweimal Arbeitslosengeld erhalten hat. ARAG Experten weisen allerdings drauf hin, dass dies nicht gilt, wenn nach dem Leistungsbezug ein neuer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld durch das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses entstanden ist.

Bis wann kann die Versicherung gekündigt werden?

Die Versicherung kann ab 2011 erstmals nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wer bereits zuvor versichert war und mit den Änderungen nicht einverstanden ist, hat noch bis zum 31. März 2011 die Möglichkeit, rückwirkend zum 31. Dezember 2010 zu kündigen.
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