Ferienfreizeiten
Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so besteht kein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen, die dem Verbraucher ansonsten ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen einräumen, machen bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung und auch Freizeitgestaltung eine Ausnahme.
Treten während einer solchen Reiseveranstaltung Mängel auf, kann der Teilnehmer gegebenenfalls Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter als Reiseveranstalter und die Teilnahme an einer Freizeit als Pauschalreise angesehen werden kann.
Organisieren und bieten Vereine und Jugendgruppen eine solche Fahrt nur für ihre Mitglieder an, sind sie nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren, so die ARAG Experten. In einem solchen Fall tritt der Verein nach außen nicht als Reiseveranstalter auf, so dass die Reiserechtvorschriften keine Anwendung finden. Werden von Organisationen Reisen öffentlich beworben und angeboten, wird man allerdings sehr wohl von einer Reiseveranstaltung ausgehen können. Treten Mängel auf, können die Teilnehmer auf das Minderungsrecht im Reiserecht zurückgreifen. Teilnehmer an vereinsinternen Veranstaltungen, die nicht unter das Pauschalreiserecht zu fassen sind, haben allerdings ebenfalls Ansprüche, falls bei einer Freizeit etwas schief läuft. Hier ist jedoch im Einzelfall zu bewerten, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind damit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Vereinszweck, das Vereinsleben oder die Tradition des Vereins. So sind bei einer Veranstaltung eines Klettervereins andere Maßstäbe heranzuziehen als beim Ausflug eines Schwimmvereins.
Haftung bei Schäden
Kommen bei einer Freizeit minderjährige Teilnehmer zu Schaden oder richten diese Schäden an, so stellt sich die Frage nach der Haftung der Begleit- und Aufsichtspersonen.
Für die Dauer der Freizeitveranstaltung übertragen die Eltern eines Minderjährigen vertraglich die Aufsichtspflicht auf den Ausrichter. Wird die Aufsichtspflicht verletzt und kommt es dabei zu einem Schaden, haftet der Veranstalter. Aus diesem Grund wird meist mit Abschluss der Vertrages eine Versicherung abgeschlossen, die diese Schäden abdecken soll. Die Eltern des Minderjährigen sind für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn sie die Aufsichtsperson sorgfältig ausgewählt und angeleitet haben.
Gastschulaufenthalte
Werden Gastschulaufenthalte (Schüleraustausch) für eine Dauer von mindestens drei Monaten angeboten, sind die Veranstalter ohne weiteres als Reiseveranstalter einzustufen. Das Pauschalreiserecht schreibt bei diesem speziellen Reisetyp besondere Pflichten des Veranstalters vor. Dieser muss neben der angemessenen Unterbringung des Gastschülers auch für eine angemessene Betreuung und Beaufsichtigung sorgen.
Daneben sind Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland zu schaffen, so die ARAG Experten. Die Informationen über die Einzelheiten des Aufenthaltes müssen dem Gastschüler spätestens zwei Wochen vor dem Antritt mitgeteilt werden. Verletzt der Veranstalter diese Pflicht, ist der Teilnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss er auch nicht, abweichend vom Pauschalreiserecht, eine Entschädigung für die Aufwendungen des Reiseveranstalters zahlen. Abweichend vom Pauschalreiserecht kann der Gastschüler den Vertrag jederzeit, auch nach Antritt der Reise, kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet er jedoch den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Aber auch der Gastschüler seinerseits ist verpflichtet, sich in die ausgewählte Gastfamilie zu integrieren und durch einen regelmäßigen Schulbesuch zum Gelingen des Aufenthaltes beizutragen.