Reisende, deren Flüge aufgrund der Corona-Krise gestrichen wurden, haben laut Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU) Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises – und das theoretisch innerhalb von sieben Tagen. Doch das Corona-Virus hat seinerzeit einiges durcheinandergewirbelt, so auch die Airlines, die mit den Rückabwicklungen gar nicht hinterher kamen. So gab es das Angebot Gutschein statt Geld, was viele Fluggäste auch genutzt haben. Wer den Gutschein allerdings abglehnt hat und weiterhin lieber auf die Erstattung des Flugpreises warten möchte, muss nun schnell handeln, um die Verjährung zu hemmen, also aufzuschieben. Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach deutschem Recht eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Und die endet für 2020 annullierte Flüge am 31. Dezember 2023. Schnell handeln bedeutet, entweder ein Schlichtungsverfahren einzuleiten – dafür sind in Deutschland die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (SÖP) oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr im Bundesamt für Justiz zuständig. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz in Deutschland, können betroffene Passagiere auch ein deutsches Mahnverfahren beim zentralen Mahngericht ihres Bundeslandes einleiten, was allerdings Kosten verursacht, deren Höhe vom Streitwert abhängt, mindestens aber 36 Euro. Handelt es sich um eine Airline mit Sitz im EU-Ausland, kann man für gleiche Kosten einen europäischen Zahlungsbefehl beantragen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Verjährungsfrist für Tickets, die nicht in Deutschland oder über deutsche Portale gekauft wurden, länger oder bereits abgelaufen sein kann.
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