Hat ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell belästigt, kann dies auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr zurückliegt. Im konkreten Fall war der Kläger seit 1993 als Abteilungsleiter bei einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, beschäftigt. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.01.2015 fristlos und begründete die Kündigung mit dem Verzehr eines Stückes Fleisches im Wert von 80 Cent. Nach Ausspruch erfuhr der Arbeitgeber von einem Vorfall aus dem Frühjahr 2014. Damals schloss der Kläger die Tür zu einem Raum, in dem sich nur er und eine Mitarbeiterin befanden. Er drängte sie an die Wand, umarmte sie und strich ihr mit den Armen den Rücken hinab bis zum Po. Die Mitarbeiterin erzählte den Vorfall zunächst ausschließlich der Marktleiterin. Das LAG erachtete die fristlose Kündigung als rechtmäßig und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zulasten seines Arbeitgebers begangen hatte, was zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Entscheidend wertete das LAG aber den sexuellen Übergriff des Klägers als wichtigen, die fristlose Kündigung begründenden Grund. Der Vorfall habe zwar lange zurückgelegen, die Kündigung aber dennoch begründen können. Angesichts der Schwere des Vorfalls sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, ergänzen ARAG Experten (LAG Schleswig Holstein, Az.: 2 Sa 235/15).
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