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Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften umfangreiche Nebentätigkeiten ausübt, kann fristlos gekündigt werden. Laut ARAG gilt dies selbst dann, wenn die Vorgesetzten sein Verhalten geduldet hätten, da deren Duldung rechtswidrig sei (ArbG Mainz 4 Ca 1795/08).
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