Wenn ein Angestellter seine Pflichten schwer verletzt, kann der Arbeitgeber ihn auch nach seiner Freistellung noch fristlos feuern. In dem zugrunde liegenden Fall war ein Firmenkundenbetreuer einer Düsseldorfer Bank mit umfangreichen geschäftlichen Vollmachten ausgestattet. Mitte 2010 wurde vereinbart, dass er zum Ende des Jahres ausscheidet und von Juli bis Dezember 2010 freigestellt ist, seine Bezüge aber weiter erhält. Ende Juni schickte der Angestellte dann fast 100 E-Mails mit insgesamt 1660 Dateianhängen an seine private E-Mail-Adresse. Dazu zählten Kundendaten, Dokumente zu Firmenkrediten und Risikoanalysen für Unternehmen, also sensible Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Nachdem die Bank davon erfuhr, schickte sie, obwohl der Arbeitnehmer bereits freigestellt war, die außerordentliche Kündigung. Dagegen wehrte er sich mit einer Klage und hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main sogar Erfolg. Die Begründung: Um eine fristlose Kündigung zu begründen, komme es auf die Prognose künftigen Verhaltens an. Und da der Angestellte bereits freigestellt war, gebe es keine Wiederholungsgefahr. Das sah das Hessische Landesarbeitsgericht allerdings anders: Der Mann habe geheime Bankdaten mitgenommen und damit das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttert, dass der Bank nicht zuzumuten sei, noch bis Ende des Jahres das Gehalt zu zahlen. Die Schutzbehauptung, er habe die Daten nicht weitergeben und nur zu Trainingszwecken verwenden wollen kauften ihm die Richter laut ARAG Experten nicht ab ( LAG Hessen, Az.: 7 Sa 248/11).
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