Anspruch auf Lohnfortzahlung
Wenn es nach gründlicher Prüfung niemanden gibt, der die Kinder betreuen kann, dürfen Eltern übergangsweise für einige Tage zu Hause bleiben, bis eine Lösung gefunden wurde. Einzige Ausnahme sind Arbeits- oder Tarifverträge, die dies ausdrücklich ausschließen. Dabei haben Eltern Anspruch auf Lohnfortzahlung (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616). Die ARAG Experten raten aber dazu, die Situation vorher mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Eventuell findet sich noch eine ganz andere Lösung, wie etwa das Arbeiten im Home-Office. Auch die Betreuung des Nachwuchses im Büro könnte eine Alternative sein, auch wenn kein Anspruch darauf besteht.
Sich selber krankmelden und damit eine nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen, ist hingegen keine gute Idee und kann sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Ob Beamte ihr Recht auf bezahlten Sonderurlaub auch bei der aktuellen Schulschließung in Anspruch nehmen können, ist unklar und wird zurzeit vom Bund und den einzelnen Bundesländern geklärt. Bei Angestellten im öffentlichen Dienst ist eine kurzfristige Arbeitsbefreiung wegen Schulschließung hingegen möglich, sollte aber vorab mit dem Arbeitgeber besprochen werden.
Wenn die Schließung länger dauert
Sonderurlaub, Home-Office, Kinderbetreuung im Büro – all dies sind lediglich kurzfristige Varianten der Kinderbetreuung. Mittelfristig müssen Arbeitnehmer auch andere Möglichkeiten prüfen und zur Not ihre Urlaubstage opfern oder unbezahlten Urlaub nehmen. Die ARAG Experten raten jedoch, in engem Austausch mit dem Chef zu bleiben, denn diese Zeiten sind anders. Vielleicht ist es der sonst so strenge Chef ja auch!
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