Das Verbot des Reitens außerhalb hierfu¨r ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz nicht das Fu¨hren von Pferden am Zu¨gel. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte die Betroffene das Pferd per Zügel zu einer 50 Meter vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen. Das Amtsgericht Pirna hat sie wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bußgeldsenats ist das „Führen“ eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten „Reitens“ nach den einschlägigen Gesetzen vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen dem „Führen“ und dem „Reiten“. Unter dem Begriff „Reiten“ werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt, erklären ARAG Experten (Az.: OLG 26 Ss 505/15( Z)).
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Führen eines Pferdes ist nicht "Reiten"
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