Wegen einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem Segway muss ein Hamburger eine Geldstrafe zahlen und seinen Führerschein abgeben. Der 50-Jährige war in den frühen Morgenstunden von einer Billardhalle in Hamburg-Bergedorf auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen. Als er sich noch Zigaretten aus einem Automaten ziehen wollte, beobachtete ihn eine Polizeistreife. Die Beamten nahmen ihn mit auf die Wache und veranlassten eine Blutprobe, die 1,5 Promille ergab. Der 50-Jährige argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze für die absolute Fahruntauglichkeit wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das angerufene Gericht stellte aber fest, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug“ ist – also ein Kraftfahrzeug. Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofa-Führerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, wodurch eine rechtliche Gleichstellung mit Fahrradfahrern nicht in Frage kommt, erklären ARAG Experten (Hanseatisches OLG, Az.: 1 Rev 76/16).
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