Pedelecs
Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sogenannte S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, zählen dagegen rechtlich zu den Kraftfahrzeugen.
E-Bikes
Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen. E-Bikes, die bis zu 25 km/h schnell werden, gelten als Mofa. E-Bikes bis 45 km/h fallen unter den Begriff der Kleinkrafträder. Unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit bedürfen E-Bikes in jedem Fall einer Betriebserlaubnis.
Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis
E-Bikes und S-Pedelecs sind aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren. Das Führen von E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h setzt eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus, wenn keine allgemeine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Dasselbe gilt für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.
E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert werden
E-Bikes und S-Pedelecs müssen zusätzlich versichert und mit einem Kennzeichen versehen sein. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln, warnen ARAG Experten: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar. Pedelecs mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und auf höchstens 25 km/h beschleunigt, sind häufig in der Privathaftpflichtversicherung enthalten; aber leider nicht immer. Vor allem in alten Verträgen sind Elektroräder nicht ausdrücklich enthalten. Deshalb sollten Kunden sich schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen, dass ihr Gefährt im Vertrag eingeschlossen ist. Wenn der Fahrer anderen einen Schaden zufügt, können Schadensforderungen in Millionenhöhe entstehen. Ohne Haftpflicht-Versicherung sollte man also nie ein solches Gefährt besteigen.
Zu Ihrer Sicherheit: Helm und ausreichend Reifenprofil
Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflicht besteht je nach Höchstgeschwindigkeit und Fahrzeugtyp ebenfalls.
StVO: Wo dürfen Pedelecs und E-Bikes fahren?
Die Benutzung des innerstädtischen Radwegnetzes bleibt dem E-Bike und dem S-Pedelec grundsätzlich verwehrt. Dies dürfte prinzipiell auch bei ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku gelten, da die Qualifizierung als Kraftfahrzeug nicht mit dem Ausfall des Antriebs endet, so die ARAG Experten. Auch wurde die StVO dahingehend geändert, dass die ehemals bestehende Erlaubnis, ein Mofa durch Treten auf dem Radweg zu bewegen, gestrichen wurde. E-Bikes, die bis zu 25 km/h schnell fahren, dürfen allerdings im Stadtbereich und außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege benutzen, wenn sie für Mofas freigegeben sind.
Promillegrenzen beachten!
Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat auch Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben. Nur Fahrern von Pedelecs kommen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer zugute.
Fazit
Zusammenfassend kann dem Halter oder dem Fahrer eines E-Bikes oder S-Pedelecs daher nur geraten werden, sich nicht von der fahrradähnlichen Optik seines Gefährts leiten zu lassen, sondern vielmehr die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs gebotene erforderliche Sorgfalt zu wahren und geltende verkehrsrechtliche Regelungen zu beachten.
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