In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. In konkreten Fällen wurde zwei Personen die Eignung für den gehobenen Polizeidienst versagt. In dem einen Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen. Das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt. Im zweiten Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, darunter befand sich auch ein Kleinkind. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten. Das aufgerufene Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidungen der Behörde, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitzt. Aufgrund der strafrechtlichen Verhalten der Antragsteller wurde die charakterliche Eignung verneint, so die ARAG Experten (Az.: VG 26 L 151.17; VG 26 L 331.17).
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