Eine Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. In dem Kündigungsschreiben listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 Euro sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 Euro. Die Gerichte mussten nun klären, ob dies zur Begründung der Kündigung ausreichend war. Die Vermieterin bekam letztendlich Recht! Zweck einer Begründung ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Stütz sich die Kündigung auf frühere Rückstände, genügt es laut ARAG Experten, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen könne, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können (BGH, Az.: VIII ZR 96/09).
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