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Fundsache Hund!

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 965 ff. BGB, geregelt und gilt auch für Tiere. Wem also so ein niedlicher kleiner Vierbeiner zuläuft, muss den Eigentümer unverzüglich benachrichtigen. Ansonsten macht sich der Finder wegen Fundunterschlagung strafbar. Selbst wenn Waldi offensichtlich bewusst ausgesetzt wurde, hat das Tier immer noch einen Eigentümer mit Rechten und Pflichten, betonen ARAG Experten. Ist einfach. Kann der Eigentümer nicht in Erfahrung gebracht werden, muss die zuständige Behörde - meistens die Gemeinde - das Tier gechipt oder tätowiert, ist die Ermittlung des Eigentümers benachrichtigt werden. Wer dem Fundtier dann trotzdem ein neues Zuhause geben möchte, muss sich etwas gedulden. Dazu sollte man mit dem zuständigen Tierheim einen Abgabevertrag schließen. Wenn sich der frühere Eigentümer sechs Monate nicht gemeldet hat, geht das Tier dann automatisch an den neuen Besitzer über.
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