Das gemeinsame Fußballschauen macht erst dann so richtig Spaß, wenn nicht nur der Ball im Tor sondern auch die Bratwurst auf dem Teller landet. Der beim Grillen im Garten entstehende Qualm gilt als ortsüblich und muss in der Regel von den Nachbarn hingenommen werden. Anders ist dies, wenn sich das Nachbarhaus in unmittelbarer Nähe zum Grill befindet und Qualm und Gerüche des Grillens deshalb direkt in das Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen. Es sind laut ARAG Experten die widerstreitenden Rechte der Betroffenen, nämlich die dem Grundgesetz zu entnehmende allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf einen ungestörten Gebrauch seines Hauses, also des Eigentums (Art. 14 GG), andererseits im Einzelfall abzuwägen und angemessen ins Verhältnis zu setzen. Die Richter haben auch bei solch nachbarlicher Nähe das Grillen nicht untersagt, sondern nur auf zwei Mal im Monat während des Sommers eines Kalenderjahres, in der Regel von Mai bis September, also insgesamt zehn Mal pro Kalenderjahr beschränkt (AG Westerstede, Az.: 22 C 614/09).
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