Wer keinen Ärger hat, der macht sich welchen! So brach beispielsweise ein Streit über den Gartenzaun nicht zwischen zwei Eigenheimbesitzern aus, sondern zwischen Mieter und Vermieter. Der Zaun trennte auch nicht zwei Grundstücke voneinander ab, er verlief mitten durch den Hausflur eines Mietshauses. Der Vermieter wohnte auf der einen, der Mieter auf der anderen Seite des Zauns. Gezogen hatte ihn der Vermieter, um seinem Mieter den Zugang zu einer Lüftung im Treppenhaus zu verwehren. Über den Zeitraum des Lüftens gab es nämlich Streit: Der Mieter vertrat die Auffassung, es sei mehrere Stunden täglich zu lüften. Der Kläger wollte das nicht, weil infolge einer Undichtigkeit seiner Eingangstür seine Wohnung zu sehr auskühle. Das Gericht gab jetzt dem Mieter Recht, weil es den seit Jahrzehnten praktizierten Mitbesitz an Treppenhaus und Flur des Mieters verletzt sah. Außerdem gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch die Befugnis, das Fenster im Hausflur zum Lüften zu öffnen, so ARAG Experten (AG Elmshorn, Az: 51 C 180/12).
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