Je höher der Verkaufspreis bei Online-Auktionen, desto höher die Kosten für die Auktion. Um Geld zu sparen, hatte daher ein findiger Verkäufer ein noch original verpacktes E-Bike mit der ‚Sofort-Kaufen‘-Funktion für nur 100 Euro angeboten. In der vorangestellten Artikelbeschreibung nannte er aber in Großbuchstaben den korrekten Preis für das nagelneue Bike, nämlich 2.600 Euro, als einmalige Kosten mit dem deutlich sichtbaren Hinweis ‚Beschreibung lesen‘. In der weiter unten stehenden Beschreibung erklärte der Auktionator die Hintergründe für seine trickreiche Preisangabe. Es kam, wie es kommen musste: Ein williger Käufer wollte lediglich die 100 Euro zahlen, der Fall landete vor Gericht. Das Urteil ging gut aus für den Verkäufer, da die Richter der Ansicht waren, es sei ausreichend erkennbar gewesen, dass der Gesamtpreis höher war. Damit war hier das individuell Vereinbarte maßgelblich (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 59/16). Die ARAG Experten raten allerdings, auf zweideutige Preisangaben bei Online-Auktionen zu verzichten und sich beim Erstellen des Angebotes an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu halten.
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