Eine Bank haftet nicht für Verletzungen, die ein Kunde durch das Einführen der ganzen Hand in das Ausgabefach eines Geldautomaten erleidet! In dem denkwürdigen Fall klemmte ein Bankkunde sich bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger ein und erlitt Quetschungen und einen Fingerbruch. Der Bankkunde klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 5.000 Euro und berief sich auf eine Verkehrssicherungspflicht des Geldinstituts. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die beklagte Bank habe ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fernliegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen. Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift, denn die Geldscheine würden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger hatte auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, welche die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen, so die ARAG Experten (LG Düsseldorf, Az.: 6 O 330/13).
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