Verkehrssicherungspflicht
Je nach Art der Straße – also Gemeindestraße, Kreisstraße, Landesstraße, Bundesstraße – sind Kommune, Landkreis, Land oder Bund verantwortlich für den Zustand der jeweiligen Straßen und damit auch für die Gefahren, die von den Straßen für die Verkehrsteilnehmer ausgehen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht müssen sie auf Schlaglöcher oder andere erhebliche Straßenschäden aufmerksam machen. Dies ist aber kein Freifahrtschein für Schadensersatzklagen. Die ARAG Experten weisen vielmehr darauf hin, dass auch der Verkehrsteilnehmer die Pflicht hat, sein Fahrverhalten den jeweiligen Straßenverhältnissen anzupassen. Das heißt, er muss das Sichtfahrgebot beachten. Allerdings muss auf Nebenstraßen durchaus mit Schlaglöchern und anderen Straßenschäden gerechnet werden. Hier haften die Gemeinden in aller Regel nicht.
Warnschilder befreien von der Haftung
Verkehrssicherungspflichtige, also Bund, Land, Landkreise und Kommunen, sind in der Regel immer dann von der Haftung befreit, wenn sie durch Warnschilder auf die Gefahr durch Schlaglöcher und sonstige Straßenschäden aufmerksam gemacht haben.
Beweispflicht beim Verkehrsteilnehmer
Wer die Reparaturkosten ersetzt haben möchte, muss nach Auskunft der ARAG Experten gute Beweise haben. Zum einen muss der Verkehrsteilnehmer nachweisen, dass der Schaden am Fahrzeug durch das Schlagloch entstanden ist. Zudem muss er beweisen, dass er nicht durch ein Warnschild auf die Gefahr hingewiesen und gewarnt wurde. ARAG Experten raten, Fotos vom Ort des Geschehens zu machen, um gegebenenfalls zu dokumentieren, dass Hinweise fehlten. Angesichts derart maroder Straßen stehen die Chancen allerdings gar nicht so schlecht, entstandene Schäden ersetzt zu bekommen. So musste die Stadt Heilbronn einem Autofahrer zumindest die Hälfte seines Schadens ersetzen. Er war in ein großes Schlagloch gefahren, wodurch Reifen und Felgen seines Fahrzeugs beschädigt wurden. Das Loch war zwar verfüllt, aber nicht wieder kontrolliert worden. Die Kommune war ihrer Verkehrssicherungspflicht also nicht nachgekommen (Landgericht Heilbronn, Az.: 4 O 215/13). Auch in einem anderen Fall gaben die Richter dem Verkehrsteilnehmer Recht. Der Fahrer geriet auf einer Autobahn in ein Schlagloch, wobei sein Fahrzeug beschädigt wurde. Obwohl er mit zugelassener Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs war, hatte er aufgrund der Dunkelheit keine Möglichkeit, das Schlagloch frühzeitig zu erkennen. Ein Warnschild war nicht aufgestellt worden. Damit hatte das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und musste haften (Landgericht Halle, Az.: 4 O 774/11). Ganz anders verlief der Fall eines Autofahrers in Berlin, der den Schlaglochschaden an seinem Fahrzeug von der Stadt erstattet haben wollte. Da die Stadt nachweisen konnte, dass eine regelmäßige Kontrolle der Schlaglöcher stattgefunden hatte, war sie aus dem Schneider und musste nicht zahlen. Das Argument der Richter: Das Schlagloch hätte sich nachweislich auch nach der letzten Kontrolle entwickeln können. Damit blieb der Mann auf dem Schaden sitzen (Kammergericht Berlin, Az.: 9 U 188/13).
Besondere Gefahr für Zweiradfahrer
Stürze von Zweiradfahrern können böse Folgen haben. Daher müssen sie besonders umsichtig fahren. So bekam ein Radfahrer auch kein Schmerzensgeld, als er auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg vom Rad fiel und sich verletzte. Er war unangemessen schnell unterwegs, denn der Zustand des Radweges konnte schon aus einiger Entfernung als desolat eingestuft werden (Landgericht Rostock, Az.: 4 O 139/04). In einem anderen Fall allerdings war eine Radfahrerin in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch gefahren und dadurch gestürzt. Sie hatte Anspruch auf Schmerzensgeld, da das Schlagloch bereits älter war und es weder beseitigt worden war noch Warnschilder gab. Die ARAG Experten weisen allerdings einschränkend darauf hin, dass die Frau zur Hälfte mithaftete, da es leichtsinnig war, in eine Schlagloch-Pfütze zu fahren, ohne zu wissen, wie tief sie ist (Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 3769/11).