Helfen Verwandte beim Hausbau in Eigenleistung durch Ausführung verschiedener Bauarbeiten in einem Umfang von mehr als 500 Stunden, kann dies als Gefälligkeitsleistung einzustufen sein. Das klagende Ehepaar errichtete im entschiedenen Fall ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Während der Bauphase von Juni 2012 bis November 2014 wurden die Eheleute von ihren Vätern und Brüdern unterstützt, die an Samstagen Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden verrichteten. Daraufhin forderte die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) von den Eheleuten für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 1.000 Euro. Die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit. Sie seien für die Eheleute wie Beschäftigte tätig und daher unfallversichert gewesen. Das Ehepaar klagte mit Erfolg gegen die Beitragsbescheide. Die Eheleute seien nicht als Unternehmer beitragspflichtig, ihre Familienangehörigen für sie nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt seien, sind nicht unfallversichert. Vorliegend sei die Beziehung zwischen den Klägern und ihren Helfern durch regelmäßige Familientreffen und gegenseitige Unterstützung wie etwa bei Autoreparaturen, Renovierungen, Umzügen und finanziellen Angelegenheiten bestimmt. Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprächen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Der durchschnittliche Umfang der erbrachten Hilfeleistung über den gesamten Zeitraum war für jeden Helfer wöchentlich weniger als dreieinhalb Stunden. Dies spricht angesichts der engen familiären Bindung für eine Gefälligkeit, erläutern ARAG Experten (SG Heilbronn, Az.: S 6 U 138/17).
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