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Gepäckverlust: Zahl der Reisenden ist entscheidend

(lifePR) (Düsseldorf, )
Gute Nachrichten für Flugreisende, die im Weihnachts- und Neujahrstrubel ihr Gepäck verloren haben. Passagiere können von der Airline nämlich auch dann Schadensersatz für den Verlust ihrer Sachen beanspruchen, wenn die sich im Koffer eines Mitreisenden befunden haben. Voraussetzung: Der Mitreisende muss das Gepäck für denselben Flug aufgegeben haben, den auch der Anspruchsteller genommen hat. Das ist das Fazit eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das ARAG Experten hier erläutern.

In dem konkreten Fall war ein spanisches Ehepaar mit seinen zwei minderjährigen Kindern im August 2008 mit Iberia von Barcelona nach Paris geflogen. Das Gepäck hatten sie auf zwei Koffer verteilt, die während des Flugs verloren gingen. Von der Airline verlangten sie daraufhin insgesamt 4.400 Euro Schadensersatz. Das entspricht 1.000 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Reisendem. In SZR bemisst das sog. Montrealer Übereinkommen u.a. die Entschädigung, die eine Fluggesellschaft dem Reisenden leisten muss, wenn dessen Gepäck während des Fluges verloren geht. Laut dem Übereinkommen ist die Entschädigung je Reisendem auf 1.000 SZR begrenzt.

Das zuständige spanische Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob die Airline nur den Reisenden zu entschädigen hat, dem der Gepäckbeleg ausgehändigt wurde, oder ob auch die anderen Reisenden, deren Gepäck von dem Mitreisenden aufgegeben wurde, einen Anspruch haben. Die Luxemburger Richter haben in ihrer Entscheidung letzteres bejaht. Allerdings müsse der betroffene Reisende nachweisen, dass sich seine eigenen Sachen tatsächlich auch im Gepäck des Mitreisenden befanden. Anhaltspunkte dafür seien etwa, dass es sich bei den Reisenden – wie hier – um Familienmitglieder handelt oder dass sie ihre Flugscheine zusammen gekauft und auch gemeinsam eingecheckt haben (Urteil vom 22. November 2012, Az.: C-410/11).

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