Gerichtsverfassungsgesetz
In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten. Jede hat als jeweils höchste Instanz einen obersten Gerichtshof des Bundes. Daneben existieren zahlreiche weitere Gerichte auf Landesebene.
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit: Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das sind Zivilsachen wie der Streit mit dem Vermieter oder wenn Sie Schadensersatz verlangen wollen. Außerdem werden hier alle Strafsachen verhandelt. Strafjustiz wird ausschließlich durch ordentliche Gerichte ausgeübt. Auch die so genannte freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Darunter fallen zum Beispiel Verfahren, die sich um Familiensachen, Nachlässe oder Grundbucheinträge drehen.
- Die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Für Streitigkeiten zwischen Bürgern und der öffentlichen Hand gibt es die Verwaltungsgerichte (VG) mit der 2. Instanz, dem Oberverwaltungsgericht (OVG) – in NRW beispielsweise in Münster – und der Revisionsinstanz Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig.
- Die Finanzgerichtsbarkeit: Bei Klagen gegen Finanz- und Zollbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind die Finanzgerichte (FG) und als höhere Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) in München zuständig.
- Die Arbeitsgerichtsbarkeit: Sie kümmert sich um alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie um die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Zuständig sind Arbeitsgerichte (ArbG), Landesarbeitsgerichte (LAG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt als höchste Instanz.
- Die Sozialgerichtsbarkeit: Sie ist zuständig bei Streitigkeiten mit den Sozialversicherungsträgern, wie z. B. der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung. Außerdem entscheidet sie über Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sowie des Kassenarztrechts. Dafür gibt es die Sozialgerichte (SG) mit den Landessozialgerichten (LSG) und dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten sind zuerst einmal örtliche Kriterien, also der Wohnsitz des Beklagten oder der Firmensitz ausschlaggebend. Ob in erster Instanz vor einem Amts- oder einem Landgericht verhandelt wird, ist hingegen abhängig vom Streitwert. Amtsgerichte sind grundsätzlich dann zuständig, wenn der Streitwert bei bis zu 5.000 Euro liegt. Landgerichte sind zuständig bei einem Streitwert ab 5.000 Euro und einem Cent. Ausnahmen: Ehe- und Kindschaftssachen! Sie sind streitwertunabhängig und in erster Instanz immer vor dem Amtsgericht zu klären. Auch Mietstreitigkeiten und Wohneigentumssachen entscheidet immer zuerst das Amtsgericht.
Gegen die erstinstanzlichen Urteile kann Berufung eingelegt werden. Der Rechtsstreit kommt dann an das nächsthöhere Gericht. Über Urteile in erster Instanz vor dem Amtsgericht wird dann am Landgericht entschieden. War in der ersten Instanz ein Landgericht zuständig, liegt die Berufung danach beim jeweiligen Oberlandesgericht. Ausnahme: In Ehe- und Kindschaftssachen ist die zweite Instanz immer das Oberlandesgericht. Wer mit dem vom Oberlandesgericht erlassenen Endurteil nicht zufrieden ist, kann in Revision an den Bundesgerichtshof (BGH) gehen.
Auch wenn eine Straftat vorliegt, kommen für die Zuständigkeit der Gerichte erst einmal örtliche Kriterien zum Tragen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Gericht am Ort der Tat, am Wohnort des Angeklagten oder am Ort seiner Verhaftung mit der Strafsache betraut wird. Ein weiteres Kriterium ist die sachliche Zuständigkeit. Amtsgerichte sind zuständig für Straftaten, für die keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist; die Landgerichte werden angerufen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist. Bei schwersten politischen Verbrechen, wie Landesverrat oder Hochverrat, sind Oberlandesgerichte (OLG) zuständig.
Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe ist das höchste Gericht in Deutschland. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Auslegung des Verfassungstextes. Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in Paragraf 31 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zum Ausdruck. Dort heißt es: „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ Eine weitere Besonderheit: Jeder, der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde, die sogenannte Individualbeschwerde, direkt beim Bundesverfassungsgericht einreichen.
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