Von einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne eines Minijobs ist nach § 8 SGB IV dann auszugehen, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder - mit weiteren Einschränkungen - die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Dies gilt nach § 8a SGB IV auch für geringfügige Tätigkeiten in Privathaushalten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
Der Minijob ist zwar als nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren, dennoch sind geringfügige Beschäftigungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzumelden (siehe http://www.minijob-zentrale.de) und als Arbeitgeber Pauschalbeiträge abzuführen. Diese belaufen sich bei einem Minijob auf maximal 31,08 Prozent des Verdienstes, bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt auf maximal 14,27 Prozent. In beiden Fällen bleibt es dem Minijobber unbenommen, die Beiträge zur Rentenversicherung aus eigener Tasche von den pauschalen 15 beziehungsweise 5 Prozent auf den üblichen Satz von 19,9 Prozent zu erweitern. Hierzu ist dem Arbeitgeber schriftlich ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit zu erteilen. Über diese Möglichkeit hat der Arbeitgeber den Minijobber aufzuklären.
Wird die erforderliche Anmeldung durch den Arbeitgeber nicht vorgenommen, ist der Tatbestand der "Schwarzarbeit" erfüllt, warnen ARAG Experten. Diese kann bei Entdeckung nicht nur zu empfindlichen Geldbußen führen, vielmehr birgt die unterlassene Anmeldung für den Arbeitgeber etwa im Falle eines Unfalls des Minijobbers die Gefahr, dass er sich erheblicher Ersatzansprüche, beispielweise solche der Krankenkasse, aussetzt.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen, so dass gegebenenfalls eine Sozialversicherungspflicht bei Überschreiten der Entgeltgrenze entsteht. Bei nur einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erfolgt dagegen kein Zusammenrechnen. Erst wenn eine weitere geringfügige Nebentätigkeit aufgenommen wird, wird diese der Haupttätigkeit hinzugerechnet. Daher sollte sich der Arbeitgeber bei Abschluss eines Vertrages über eine geringfügige Beschäftigung über die bereits ausgeführten Beschäftigungen des potentiellen Arbeitnehmers informieren.
Übersteigt das Entgelt die Entgeltgrenze des Minijobs, so ist grundsätzlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gegeben. Liegt es jedoch unter 800 Euro pro Monat, so befindet sich die Tätigkeit in einer in Bezug auf die Beiträge zur Sozialversicherung privilegierten Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Solche Arbeitsverhältnisse werden auch als Midi-Job bezeichnet. Die Bestimmung des Nettoentgelts ist recht aufwendig und erfolgt anhand einer komplizierten Berechnung, so dass hier auf Hilfe von beispielsweise Onlinerechnern zurückgegriffen werden kann. Betreffend die Lohnsteuerpflicht gibt es bei einem Midi-Job keine Besonderheiten im Vergleich mit einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Der Arbeitnehmer hat daher seine Lohnsteuerkarte (sofern noch vorhanden, siehe auch http://www.arag.de/...) dem Arbeitgeber zu überreichen. Eine pauschale Abgeltung der Steuer wie bei einem Minijob wird hier nicht mehr vorgenommen.
Die Anmeldung eines Midi-Jobs durch den Arbeitgeber erfolgt nicht mehr bei der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber benötigt stattdessen zunächst eine Betriebsnummer, die bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann, so die ARAG Experten. Mit dieser Nummer kann sodann eine Anmeldung der Tätigkeit bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers und bei der Unfallversicherung erfolgen.
Wer in seinem Privathaushalt eine haushaltsnahe Beschäftigung anbietet, kann gemäß § 35a EStG insgesamt bis zu 20% seiner Aufwendungen von seiner Steuerschuld abziehen. Zu beachten ist dabei bei einem Minijob die Höchstgrenze von maximal 510,- Euro und bei einer darüber hinausgehenden Beschäftigung eine Höchstgrenze von maximal 4.000,- Euro.
Streitigkeiten ergeben sich oftmals über die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Mini- beziehungsweise Midi-Jobber. Sowohl Mini- als auch Midi-Jobber genießen grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines "normalen" Arbeitnehmers. Dies betrifft neben dem Urlaubsanspruch oder der Entgeltfortzahlung beispielsweise auch den Kündigungsschutz und die Einhaltung von Kündigungsfristen sowie den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.