Die häufigste Form des Gutscheins ist der Geschenkgutschein. Für den Schenker hat er den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem jeweiligen Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst oder gegebenenfalls für einen Dritten. Häufig wird die Gültigkeit dieser Gutscheine befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings laut ARAG Experten nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Es wird dann jedoch die Ansicht vertreten, dass der Aussteller zumindest die Geldsumme auszahlen muss, abzüglich seines entgangenen Gewinns. Ansonsten wäre er ungerechtfertigt bereichert, da er dann eine Geldsumme ohne Gegenleistung beim Kauf durch den Schenker erhalten hätte. Generell raten ARAG Experten jedoch mit dem Einlösen nicht zu lange zu warten. Nicht selten bereinigen Händler ihr Sortiment oder haben zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Im letzten Fall hat der Gutschein dann nur noch Altpapierwert.
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