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Geschlechterumwandlung nur nach Gutachten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellen Gesetz aussprechen. Die Person, die den Antrag stellte, ist in rechtlicher Hinsicht ein Mann. Sie beantragte, rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen zu führen und als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen zu werden. Eine sachverständige Begutachtung lehnte sie ab, da sie meine die einschlägigen Vorschriften seien verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar. Der Antrag blieb ohne Erfolg, denn eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit ist nur nach der Erstattung von zwei Sachverständigengutachten möglich. Die Begutachtung habe der Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung für eine antragsentsprechende Entscheidung normiert. Das vom Transsexuellengesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des OLG auch verfassungskonform und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 15 W 2/17).

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