Eigentlich bietet das geltende Recht grundsätzlich ausreichenden Schutz vor versteckten Preisangaben. Der Verbraucher hat nämlich entweder gar keinen wirksamen Vertrag geschlossen oder er kann einen tatsächlich zustande gekommenen Vertrag anfechten oder nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen. Trotzdem lassen sich viele Verbraucher durch das meist aggressive Einfordern vermeintlich bestehender Zahlungsansprüche einschüchtern und begleichen die Forderung.
Zukünftig sollen die Verbraucher deshalb bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben geschützt werden. Nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf müssen Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen die Verbraucher vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf
- den Vertragsgegenstand,
- den Gesamtpreis,
- die Liefer- und Versandkosten und
- bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) auf die Vertragslaufzeit hinweisen.
Da ist es auch Egal, ob es sich bei der kostenpflichtigen Leistung um eine Sache oder eine Dienstleistung handelt. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss deren Beschriftung unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlichen entsprechenden eindeutigen Formulierung. Nur wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er die Kostenpflicht zur Kenntnis genommen hat, kommt ein Vertrag zustande (Buttonlösung).
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz wird jetzt dem Bundesrat zugeleitet. Es wird nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, innerhalb derer die Online-Anbieter ihren Bestellvorgang anpassen können, voraussichtlich im Sommer in Kraft treten.