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Gesetzgeber sagt Abzocke im Internet den Kampf an

(lifePR) (Düsseldorf, )
Da inzwischen Lockangebote mit versteckten Kostenfallen zu einem weit verbreiteten Ärgernis im Internet geworden sind, entschied sich der Gesetzgeber tätig zu werden. Die Bundesregierung hat daher einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der den Verbraucherschutz im Internet erhöhen soll. Ein gut sichtbarer und deutlich lesbarer Hinweis auf der Homepage über die Kostenpflichtigkeit (Button-Lösung) soll das unseriöse Treiben beenden, erklären ARAG experten.

Die zwielichtigen Seiten im Internet funktionieren dabei fast immer nach dem gleichen Prinzip: Eine Dienstleistung, z.B. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Download von frei zugänglichen Programmen, wird auf der Homepage als kostenfrei angepriesen. Der Verbraucher wird aufgefordert, lediglich seine Kontaktdaten zum Zwecke der Registrierung anzugeben. Die Kostenpflichtigkeit wird vom Betreiber in solchen Fällen geschickt verschleiert. Entweder wird der Hinweis auf die Gegenleistung auf der Homepage versteckt, so dass sie für den Verbraucher schwer auszumachen sind oder der Anbieter versteckt die Pflicht zur Gegenleistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Verbraucher merkt erst mit der Zustellung der Rechnung, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot genutzt wurde. Die Anbieter verlangen Zahlung und damit Einhaltung des geschlossenen Vertrages. Meist folgen in Mahnungen massive Drohungen mit weiteren rechtlichen Schritten, falls die Zahlung nicht umgehend erfolgt. In vielen dieser Fälle hat die dreiste Masche der Betreiber den gewünschten Erfolg. Verbraucher fühlen sich oft vom aggressiven Auftreten eingeschüchtert und zahlen die meist zu unrecht geforderten Beträge.

Auch nach der bereits geltenden Rechtslage gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen eine solche unberechtigte Inanspruchnahme zu wehren. Insbesondere steht einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen regelmäßig ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. In vielen Fällen kommt es aber erst gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss, der widerrufen werden müsste. Dieser scheitert meist schon daran, dass die Vertragsparteien sich nicht über den wesentlichen Inhalt des Vertrages, dazu gehört auch der Preis für die angebotenen Dienstleistung oder Ware, geeinigt haben. Für eine Einigung reicht es nicht aus, wenn der Anbieter die Kostenpflichtigkeit in den AGB versteckt und diese vom ahnungslosen Verbraucher per Mausklick bestätigt werden.

Mit dem geplanten Gesetzesentwurf soll zunächst das nationale Recht geändert werden. Als nächster Schritt ist auf europäischer Ebene eine neue Verbraucherrechtrichtlinie geplant. Bei Vertragsabschlüssen im Internet zwischen einen Unternehmer und einem Verbraucher, soll der Verbraucher geschützt werden. Mit der Novelle werden Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung des Verbrauchers über den Preis der Ware oder Dienstleistung durch einen deutlich gestalteten Hinweis zu informieren (Button-Lösung). Der Hinweis muss auch die Information enthalten, wie hoch die Lieferkosten ausfallen. Soll ein Vertrag über eine bestimmte Laufzeit geschlossen werden, muss auch über die Laufzeit vor Abschluss des Vertrages mit einem deutlich gestalteten Hinweis informiert werden.

Wird ein Vertrag zwischen eine Verbraucher und Unternehmer geschlossen, ohne dass der Verbraucher die notwendigen Hinweise erhält und den Erhalt über das Anklicken des Buttons bestätigt, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das heißt, dass der Vertrag als nicht geschlossen behandelt wird. Der Unternehmer kann damit auch keine Ansprüche geltend machen.

Dem Verbraucher kann nur geraten werden die Seite aufmerksam und vollständig zu lesen. Spätestens bei der Aufforderung zur Eingabe von persönlichen Daten sollte jeder misstrauisch werden und das Angebot nochmals auf versteckte Kostenfallen genau prüfen. Flattert dennoch eine Rechnung ist Haus, so sollte der Betroffen auf keinen Fall zahlen und die bereits jetzt schon vorhandenen gesetzlichen Mittel zur Abwehr des unberechtigten Anspruchs nutzen.
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