Mindestens 8,50 Euro ab 1. Januar 2015
Nach dem jetzt verabschiedeten sogenannten Mindestlohngesetz haben Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Wer also bislang weniger verdient, dessen Lohn muss dann aufgestockt werden. Der Mindestlohn gilt flächendeckend in allen Bundesländern. Die Einhaltung der Lohnuntergrenze durch die Arbeitgeber wird vom Zoll kontrolliert. Alle zwei Jahre überprüft die Mindestlohnkommission, der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter angehören werden, ob der Mindestlohn angepasst werden muss. Nachdem im ursprünglichen Gesetzesentwurf eine Anpassung frühestens zum 1. Januar 2018 vorgesehen war, kann der Mindestlohn laut der nun beschlossenen Regelung erstmalig schon zum 1. Januar 2017 geändert werden.
Übergangsfristen für Zeitungszusteller und Erntehelfer
Nicht alle Branchen müssen ihren Arbeitnehmern aber schon ab dem kommenden Jahr den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Für einzelne Branchen, die zurzeit Stundenlöhne deutlich unter 8,50 zahlen, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor, die den Einstig in den Mindestlohn erleichtern sollen. So haben Zeitungszusteller ab dem 1. Januar 2015 zunächst einen Anspruch auf 75 Prozent des Mindestlohns. Ab dem 1. Januar 2016 erhalten die dann 85 Prozent und erst ab dem 1. Januar 2017 den vollen Mindestlohn. Auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft – die sogenannten Erntehelfer – gilt eine Ausnahme: Sie haben zwar ab Januar 2015 grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Die gesetzlich bereits vorgesehene Möglichkeit, Erntehelfer kurzfristig sozialabgabenfrei zu beschäftigen, wird durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) IV aber von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung ist auf vier Jahre befristet.
Sonderregelung Praktikum
Wer zwar auf dem Papier als Praktikant beschäftigt ist, tatsächlich aber wie eine normale Arbeitskraft eingesetzt wird, hat ab 2015 ebenfalls einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Denn das neue Gesetz definiert erstmals den Begriff des „Praktikanten“ und stellt dabei ausdrücklich klar, dass unter diesen Begriff nur Tätigkeiten fallen, die dem Erwerb von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in bestimmten Berufen dienen. Liegt danach im Einzelfall kein Praktikum vor, ist der Mindestlohn zu zahlen, wenn der vermeintliche „Praktikant“ mindestens 18 Jahre alt ist oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Anders sieht es dagegen bei Pflicht- oder Orientierungspraktika oder im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums aus: Sie sind laut Gesetz vom Mindestlohn ausgenommen, freiwillige Praktika allerdings nur in den ersten drei Monaten.