Es ist schon ärgerlich, wenn die Lieblingssendung verrauscht über die Mattscheibe flimmert oder beim entscheidenden Pokalspiel die eigene nicht von der fremden Mannschaft zu unterscheiden ist, da der Fernsehempfang nur in vorzeitlichem Schwarz-Weiß möglich ist. Trotzdem hat der Eigentümer eines Grundstücks keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Satellitenempfang durch einen Baum auf dem Grundstück eines Nachbarn gestört ist. Im vorliegenden Verfahren klagte der Eigentümer eines Grundstücks. Die beklagte Nachbarin ist die Heimatgemeinde, die entlang der Straße – vor dem Grundstück des Klägers – einen Baum gepflanzt hatte. Er war der Meinung, dass sein Satellitenempfang durch diesen Baum gestört sei, weshalb er den Standort seiner Satellitenanlage durch einen Fachbetrieb verlegen ließ, um störungsfrei Fernsehen zu schauen. Die Kosten hierfür in Höhe von 439,68 Euro zuzüglich erbrachter Eigenleistungen im Gegenwert von 350,30 Euro verlangte er von der Gemeinde als Schadensersatz, nachdem die Gemeinde sowohl eine Kostenübernahme, als auch eine Kürzung der Baumkrone verweigert hatte. Das angerufene Gericht wies die Klage allerdings ab. Bei einer Störung des Satellitenempfangs sei der „verursachende“ Nachbar nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er gegen Rechtsnormen, wie das Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG), verstoße. Das war laut ARAG Experten hier nicht der Fall. Der Kläger wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung beim Landgericht (LG) ein. Ohne Erfolg! Das LG entschied, das Amtsgericht habe zutreffend einen Anspruch auf Schadensersatz laut BGB verneint, weil die Störung des Satellitenempfangs keine Eigentumsbeeinträchtigung darstelle (LG Koblenz, Az.: 6 S 204/18).
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