In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren allerdings der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter Vor- und Nachnahmen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten. Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der zuständige Senat hat nun entschieden, dass die Kläger einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum Namen im Sinne dieser Vorschrift zählt laut ARAG Experten auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen (BGH, Az.: III ZR 87/13 und III ZR 182/13 und III ZR 201/13).
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