- Regelungen des Wettbewerbsrecht
Die Grenzen des Erlaubten werden durch das Wettbewerbsrecht gesetzt. So legt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ganz allgemein fest, dass Werbemaßnahmen unzulässig sind, wenn sie die Fähigkeit des Kunden frei zu entscheiden spürbar beeinträchtigen und ihn so dazu veranlassen, Entscheidungen zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Einfach gesagt: Der Kunde darf bei seiner Kaufentscheidung nicht getäuscht oder unter Druck gesetzt werden.
- Sonderangebote, die nur sehr kurzfristig gelten, verstoßen unter Umständen gegen das UWG. So ist es beispielsweise rechtswidrig, wenn ein Angebot nur an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt.
- Auch darf nicht der Eindruck vermittelt werden, ein Angebot bestehe nur für kurze Zeit, obwohl es objektiv längere Zeit oder sogar ständig gilt.
- Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch vor, wenn in einem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass der Artikel nur begrenzt verfügbar ist.
- Startet der Händler eine großangelegte Werbeaktion, liegt ein Verstoß vor, wenn er von vornherein nicht genügend Ware auf Lager hat, um den erwarteten Andrang zu befriedigen.
- Verboten sind daher auch Lockangebote, die den Verbraucher ködern und ihn dann auf ein anderes teures Angebot "umlenken".
- Die Kopplung unterschiedlicher Ware zu einem Gesamtpaket ist zulässig, solange das Angebot nicht irreführend ist. Die Informationen über die Kombination müssen daher richtig und eindeutig sein. Nicht erforderlich ist, dass der Preis der einzelnen Waren angegeben wird.
- Häufig werden Preise mit dem Wörtchen "ab" ausgeschrieben. Dies ist zulässig, solange es tatsächlich auch Ware zu diesem Preis gibt oder gegeben hat.
- UWG - für Verbraucher ein stumpfes Schwert
Die Vorgaben des Wettbewerbsrechts nutzen dem Verbraucher bei Verstößen allerdings nur wenig. Ansprüche kann er nämlich aus dem Wettbewerbsgesetz nicht ableiten. Das bedeutet im Klartext, dass der Kunde beispielsweise kein Recht darauf hat, das beworbene Produkt zum ausgelobten Preis zu erhalten. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt es sich nämlich bei einem mit einem Preisschild versehenen Produkt im Schaufenster oder in der Auslage nur um die Einladung an den Kunden, ein Kaufangebot zu unterbreiten. Der Abschluss des Kaufvertrages und damit die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums erfolgt erst an der Kasse. Dort macht der Kunde das Angebot gegenüber dem Verkäufer, die Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Dieser kann nun entscheiden, ob er das Vertragsangebot des Kunden annimmt oder nicht. Die auf den ersten Blick verwirrende Rechtslage hat folgenden Hintergrund: Käme der Kaufvertrag schon vorher durch Zugreifen zustande, entstünde für den Händler ein Problem. Wollten mehrere Kunden einen bestimmten Mantel im Schaufenster kaufen, den der Händler aber nur einmal vorrätig hat, würde er sich gegenüber denjenigen Kunden, die leer ausgingen, schadensersatzpflichtig machen.
- Ahndung von Wettbewerbsverstößen
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz können allerdings Bußgelder von bis zu 250.000 EUR verhängt werden. Einzelne Verbraucher sind jedoch nicht berechtigt entsprechende Klagen zu erheben. Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale können hingegen Bußgelder oder Unterlassungserklärungen erstreiten. Die ARAG Experten raten deshalb, bei Verstößen gegen das UWG die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentralen zu informieren. Dann kann gegenüber dem Händler versucht werden, die Ware zum angegeben Preis zu erhalten. Einen Anspruch hierauf hat der Kunde allerdings nicht.