Allgemeines zu Terrasse und Balkon
Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken, oder sich sonnen. Letzteres ist übrigens sogar Anhängern der Freikörperkultur erlaubt. Wem das etwas zu gewagt ist – ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter dürfen an Balkon und Terrasse durchaus angebracht werden. Auf dem Balkon darf außerdem ganz praktisch Wäsche getrocknet werden. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen. Oft liegen die Nerven des Nachbarn aber schon blank, weil mal etwas Gießwasser danebengeht. Dabei sollte jeder streitbare Nachbar wissen: Im Sommer ist Toleranz gefragt. Auf Balkon und Terrasse erlaubt das Mietrecht mehr, als gemeinhin angenommen wird.
Grillen auf dem Balkon
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (LG München, Az.: 22735/01). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert. Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen. Will man aber unbedingt auf dem eigenen Balkon den Grill anschmeißen, sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschränkungen zu beachten. Während die Richter in Bonn das Grillvergnügen einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung erlauben (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96), ist das Landgericht Stuttgart strenger: Danach ist eine Grilldauer auf Balkon oder Terrasse von dreimal jährlich zwei Stunden von den Nachbarn hinzunehmen (Az.: 10 T 359/96). Bremer dürfen dagegen von April bis September einmal monatlich grillen, wenn sie die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informieren (AG Bremen, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/03).
Je später der Abend,…
… desto schöner die Gäste. Naja, das trifft auf Balkonien nur bedingt zu. Freunde und Bekannte dürfen selbstverständlich eingeladen und es darf bei der Gelegenheit durchaus auch gefeiert werden. Dabei muss allerdings auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Das bedeutet, ab 22.00 Uhr gilt auf dem Balkon Nachtruhe.
Blumenkästen
Viele Mieter verschönern ihren Balkon mit reichlich bunten Blumen. Doch wer Blumenkästen anbringt, sollte wissen, dass diese an der Außenseite des Balkons nicht immer erlaubt sind. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen. Daher kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, sie an der Außenseite des Balkons zu befestigen, so ARAG Experten. In einem konkreten Fall wollten Mieter an der Außenseite des Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen aufhängen. Der Vermieter untersagte dies, denn unter den Balkonen befanden sich vielgenutzte Parkplätze. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Wenigstens beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen, befanden die Richter. Daher müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (LG Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war aber das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssten die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürften Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04).