Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Die Klägerin wohnte im verhandelten Fall Ende 2004 mietfrei bei den Eltern. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit rund 1.100 Euro Guthaben an. Die Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag verfüge, hatte sie gegenüber dem Jobcenter mit „nein“ beantwortet. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 – bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen. Im Dezember 2007 erhielt das Jobcenter die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 Euro verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche seit Anfang 2005 gezahlten Leistungen in Höhe von rund 12.000 Euro und auch die für die Klägerin geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 4.500 Euro zurück. Die Richter gaben dem Jobcenter Recht, denn die Klägerin hätte das Vermögen angeben müssen. Sie sei nicht hilfebedürftig gewesen, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden hätten. Auch ein Härtefall lag nach Auffassung des Landessozialgerichtes (LSG) nicht vor. Denn nachdem sie selbst erklärt habe, dass das Vermögen ihr vom Vater „für schlechte Zeiten“ überlassen worden sei, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den „schlechten Zeiten“ ab Januar 2005 verwenden müssen, so ARAG Experten (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 AS 758/13).
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