Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks hatte dies an eine Familie vermietet. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis rund 832 Euro fest. Da diese Gebühren bei dem Mieter nicht beigetrieben werden konnten, setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Dieser hielt sich jedoch für nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen und zog vor das VG Koblenz. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG verwies auf die einschlägige Abfallgebührensatzung. Danach habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, ist nach Auskunft der ARAG Experten nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter (VG Koblenz, 7 K 1230/09.KO).
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Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters
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