Ausloben wie die Profis
Während Länder, Kommunen oder Unternehmen Dienstleistungsprojekte schon lange öffentlich ausloben, vergeben - inzwischen auch immer mehr Privatpersonen ihre Handwerksaufträge via Internet. Hierbei kann der Auftraggeber in Ruhe Angebote vergleichen und nach einer Frist entscheiden, welcher Handwerker den Auftrag bekommt. Die Auslobung ist laut ARAG Experten für den Suchenden meist kostenfrei, da die Provision für die Auftragsvermittlung vom Handwerker gezahlt werden muss, der den Job bekommt. Nur wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist für einen Anbieter entscheidet, wird bei manchen Anbietern eine Nutzungsgebühr fällig. Wird kein Auftrag vergeben, fallen meist keine Kosten an.
Schwarzarbeit und Pfusch
Die meisten Vermittler verlangen inzwischen, dass der Handwerker einen Gewerbeschein hat bzw. bei der Handwerkskammer gemeldet ist, so dass Schwarzarbeit möglichst verhindert wird. Da diese auch für den Auftraggeber strafbar ist, raten ARAG Experten, sich vor Arbeitsbeginn den gültigen Gewerbeschein oder die Handwerkerkarte zeigen zu lassen. Die Handwerkerkarte wird von der Handwerkskammer ausgestellt und ist der Beweis, dass der Karteninhaber anerkannt und vom Fach ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, dass er sich keine Schwarzarbeiter ins Haus geholt hat, kann sich auch bei der Handwerkskammer über sein Internet-Schnäppchen informieren. Um nicht in das Visier von Finanzkontrolleuren für Schwarzarbeit zu geraten, sollten Kunden in jedem Fall vom ersteigerten Handwerker eine Rechnung verlangen - und zwar bevor Geld für die verrichteten Arbeiten fließt. Eine offene Rechnung ist nämlich zugleich das stichhaltigste Argument für den Kunden, wenn er unzufrieden mit der Arbeit ist.
Rücktritt vom Vertrag
Nicht alle Handwerker halten, was sie versprechen. Werden Aufträge schlampig oder gar nicht ausgeführt oder plötzlich mehr Geld verlangt als vereinbart, kann es schnell zu Auseinandersetzungen kommen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass in derartigen Fällen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zustehen. Merkt der Kunde kurz nach der Ersteigerung, dass der Handwerker nichts taugt, hat er bei online geschlossenen Verträgen in der Regel ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen.
Klare Aufträge
Um Ärger zu vermeiden, sollten die anliegenden Handwerksarbeiten klar und detailliert formuliert werden. Will jemand seine Wohnung tapezieren lassen, ist es beispielsweise sinnvoll, neben der Quadratmeterzahl des Raumes auch die Deckenhöhe anzugeben. Der Rat der ARAG Experten: Je genauer die Auftragsbeschreibung, desto zahlreicher die Gebote. Als Vorlage können vorher eingeholte 'normale' Angebote von Handwerkern aus der Umgebung dienen. Fotos können ebenfalls hilfreich sein, wenn sich der handwerkliche Laie mit der Beschreibung überfordert fühlt. Oder bieten Sie einen Termin zur Besichtigung des Objektes an.
Aufträge, die nicht eingestellt werden dürfen
Es gibt eine Reihe von Dienst- oder Handwerksleistungen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten, gegen Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Diese dürfen laut ARAG Experten nicht ausgelobt werden. Außerdem dürfen Mindestsätze der gesetzlichen Gebührenordnungen die z.B. bei Architekten, Ingenieuren oder Steuerberatern gelten, nicht unterschritten werden. Das entschied etwa das OLG Hamburg im Fall eines Auftrags an einen Architekten, der über die Internetplattform myhammer.de zustande kam (Az.: 5 U 178/08).