Der Schädiger kann den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen. Im konkreten Fall begehrte ein geschädigter Autofahrer einen restlichen Schadensersatz nach einem Unfall. Der von ihm beauftragte Sachverständige kam auf Netto-Reparaturkosten von rund 6.500 Euro, wobei er für die Instandsetzung und Lackierung einen Stundensatz von 96,96 Euro zugrunde legte, einen Preisaufschlag für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von zehn Prozent in Ansatz brachte und Verbringungskosten mit rund 97 Euro kalkulierte. Die Beklagte kalkulierte nach und bezeichnete u.a. die Stundenverrechnungssätze als zu hoch. Zwar hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Ersatz in einer markengebundenen Werkstatt, jedoch darf der Schädiger auf günstigere Reparaturmöglichkeiten verweisen. Dies gelte solange, bis der Geschädigte etwa Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen. Der Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeiten kann durchaus auch noch im Prozess erfolgen, so ARAG Experten. Der verhandelte Fall wurde aus Rechtsgründen an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Az.: VI ZR 313/13).
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