Auch wer an einer roten Ampel für kurze Zeit zum Stehen kommt, muss der Gurt angelegt lassen und darf nicht mit dem Handy telefonieren – es sei denn, es ist eine Freisprecheinrichtung vorhanden. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall. Dabei wurde einem Autofahrer zur Last gelegt, verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Außerdem hatte er den Sicherheitsgurt nicht angelegt. Als der Fall vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, gab der Mann an, er habe vor einer Ampel anhalten müssen. Da er wusste, dass die Rotphase sehr lange dauern würde, habe er sich abgeschnallt und einen eingehenden Anruf beantwortet. Der Amtsrichter entschied sich zuerst für einen Freispruch. Die Richter des Oberlandesgerichts Celle befanden das Urteil in der Rechtsbeschwerde hingegen als nicht frei von Rechtsfehlern. War der Amtsrichter wohl davon ausgegangen, der Begriff „Fahrt“ beziehe sich ausschließlich auf einen Zustand der Bewegung, folgten die übergeordneten Richter einer anderen Definition: Danach besteht wegen der besonderen Gefährdungslage die Gurtanlegepflicht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten. Auch bezüglich der Benutzung des Handys wich die Auffassung der Oberlandesrichter vom vorangegangenen Urteil ab. Vom Benutzen eines Handys geht durch Ablenkung vom Verkehr ein Gefährdungspotenzial aus, welches durch nur kurzfristiges Halten nicht beseitigt wird. Insofern gilt nichts anderes als bei der Gurtpflicht (Az.: 211 Ss 111/05).
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