Gleich mehrere Gerichte entschieden, dass die Restguthaben von Mobilfunk-Prepaid-Konten nicht verfallen dürfen, wenn der Kunde sein Konto nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit nachlädt. Nach dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts darf der beklagte Mobilfunkanbieter Handy-Guthaben auf Prepaid-Karten nicht verfallen lassen und auch nicht nach Ablauf einer vorbestimmten Frist deaktivieren. Die anders lautenden Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Netzbetreibers sind demnach ungültig. Das Gericht beanstandete, dass der Mobilfunkanbieter seine Prepaid-Karten mit Schlagworten wie "keine Mindestlaufzeit" und "ohne Vertragsbindung" beworben hatte. Die Verfallsfrist kommt aber einer Mindestumsatzverpflichtung gleich. Über den ersatzlosen Verfall des Guthabens nach 15 Monaten und die endgültige Sperrung der Karte wurde außerdem nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet informiert, die erst im Zuge des Bestellvorgangs abrufbar waren. Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, so die Richter. Deren Kollegen vom Landgericht München untersagten außerdem die AGB-Klausel eines anderen Anbieters, nach der bei Beendigung des Mobilfunkvertrages ein vorhandenes Restguthaben verfällt. Das Gericht betrachtet die Einzahlung als eine Vorleistung, für die eine entsprechende Gegenleistung vom Unternehmen zu erbringen ist (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 458/05 und LG München, Az.: 12 O 16098/05).
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