Grundsätzlich sind Schäden an der Wohnung von demjenigen zu ersetzen, der sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Oftmals besteht für die überlassene Unterkunft bereits eine Hausratversicherung, die Schäden an der Einrichtung abdeckt. Die Versicherung sollte vor dem beabsichtigten Tausch informiert werden. In der Regel sollte es hier zu keinen Problemen mit den Gesellschaften kommen, da bei einer normalen Urlaubsreise der Lebensmittelpunkt weiterhin am Wohnort gegeben ist, so dass der Versicherungsschutz greift. Damit werden Schäden zum Beispiel durch einen Brand oder nach einem Einbruch auch während der Abwesenheit von der Hausratversicherung reguliert. Die Hausratversicherung springt jedoch nicht ein, wenn der Tauschpartner während seines Aufenthaltes etwas entwendet. Da die Wohnung im Einvernehmen überlassen wurde, ist kein Versicherungsfall gegeben. Wird ein Schaden vom Tauschpartner in der Unterkunft verursacht, ist es von Vorteil für den Geschädigten, wenn der Schadensverursacher haftpflichtversichert ist. Im Fall von Fahrlässigkeit tritt die private Haftpflichtversicherung meist für den entstandenen Schaden ein und reguliert diesen zum Zeitwert. Sollte für die Überlassung des eigenen Heimes eine Mietzahlung vereinbart worden sein, so wird im Schadensfall die Haftpflichtversicherung regelmäßig die Zahlung ablehnen, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Haftung für Schäden an einer Mietsache ausgeschlossen ist.
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