Bislang mussten ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden haften, wobei durch die Vereinssatzung eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden konnte. Seit Oktober 2009 gibt es nun eine Haftungsprivilegierung für solche Fälle, die in § 31a BGB geregelt ist.
Bei Schäden, die der Vorstand in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten gegenüber dem Verein verursacht, haftet dieser nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (sog. Innenhaftung). Verursacht der Vorstand einem Dritten einen Schaden, haften normalerweise Vorstand und Verein als Gesamtschuldner (sog. Außenhaftung). Jetzt kann der Vorstand vom Verein bezüglich der Schadensersatzpflicht freigestellt werden, wobei auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht umfasst sind. Beispiel: Bei einer Veranstaltung werden Besucher und/oder deren Eigentum verletzt. Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist oder maximal 500 Euro im Jahr als Vergütung erhält (sog. Ehrenamtspauschale). Ausgeschlossen von dieser Haftungsprivilegierung sind z.B. das Nichtabführen von Lohnsteuer und die Haftung für Steuerschulden. In einigen Fällen kann eine sog. Directors & Officers-Versicherung Sinn machen, die eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung darstellt. Dabei sollten Sie auf die Versicherungsbedingungen achten, insbesondere hinsichtlich der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ehrenamtliche, die nicht als Vereinsvorstand tätig sind, müssen für von ihnen verursachte Schäden haften. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass eine private Haftpflichtversicherung diese übernimmt, wenn nicht bereits der Verein für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ist dabei ein Dritter geschädigt worden, besteht normalerweise ein Freistellungsanspruch gegenüber der Organisation, für die der Ehrenamtliche Aufgaben übernimmt, wobei auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind. Für Schäden am Privateigentum des ehrenamtlich Tätigen sollte der Verein dafür aufkommen, wenn diese unverschuldet oder leicht fahrlässig verursacht wurden. Wird der private Pkw benutzt, sollte mit dem Verein über eine Kostenübernahme bzw. -beteiligung einer Vollkaskoversicherung gesprochen werden. Wenn ein Unfall im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert und der Ehrenamtliche dabei verletzt wird, besteht in vielen Fällen eine gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 2 I Nr. 10 SGB VII sind Ehrenamtliche unfallversichert z.B.:
- In Rettungsunternehmen und im Bildungswesen
- Im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- In öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeits-gemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
- Solche, die wie Arbeitnehmer tätig sind (z.B. Jugendtrainer in einem Sportverein)
Zudem haben einige Bundesländer sog. Sammelverträge für ehrenamtlich tätige Personen abgeschlossen, die weder gesetzlich unfallversichert noch haftpflichtversichert sind. Für manche ehrenamtliche Tätigkeiten sollte eine Berufunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden (z.B. Freiwillige Feuerwehr).
Praxistipp: Bevor Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie folgende Fragen klären:
- Besteht ein gesetzlicher Unfallschutz?
- Besteht eine private Unfallversicherung durch den Verein/die Organisation?
- Besteht ein Unfallschutz durch das jeweilige Bundesland?
- Wie sieht es mit der Haftpflichtversicherung aus? Besteht eine durch den Verein oder deckt Ihre eigene Haftpflichtversicherung eventuelle Schäden ab?
- Sind Sie berufsunfähigkeitsversichert?
- Werden Schäden an ihrem Privateigentum übernommen?