Ein Badeverbot im Meer wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar. Im verhandelten Fall buchte ein Ehepaar für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Wegen des Badeverbots verlangte es vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Das AG München hat die Klage abgewiesen, da ein Reisemangel nicht vorlag. Die Kläger hätten den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, trifft den Reiseveranstalter laut ARAG Experten nicht (AG München, Az.: 242 C 16069/12).
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