Ein privater Bauherr muss einen mit Dacharbeiten beauftragten Handwerker nicht extra anweisen, sich gegen Gefahren entsprechend zu sichern. Im konkreten Fall sollte ein Handwerker auf einem Hallendach eine Photovoltaik-Anlage montieren. Im Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik, die er nicht absicherte. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach und der Handwerker stürzte auf den etwa 7 Meter darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Er verlangte daraufhin vom Bauherrn Schadensersatz, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Für seine Klage beantragte der Handwerker Prozesskostenhilfe. Bereits diese wurde ihm versagt. Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten, erläutern die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 11 W 15/14).
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