Mit dieser Entscheidung hob das OLG Bamberg einen Spruch des Amtsgerichts Kempten auf. Die Vorinstanz hatte einem Autofahrer 40 Euro Geldbuße aufgebrummt, der an einer roten Ampel mobil telefoniert hatte. Die Strafe sei deshalb fällig, weil er nicht wissen konnte, wann die Ampel wieder auf Grün springe. Durch das Telefon in der Hand wäre er bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt worden.
Diese Auffassung teilte das OLG nicht. Steht ein Fahrzeug und ist der Motor abgestellt, lenkt die Benutzung eines Handys von den eigentlichen Fahraufgaben nicht ab. Zu einer Beeinträchtigung komme es erst dann, wenn die Fahrt wieder aufgenommen und trotzdem weitertelefoniert werde (Az.: 3 Ss OWi 1050/2006).