Ein Bonner Autofahrer war etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons klingelte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 Meter Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO und verhängte eine entsprechende Geldbuße. Diese wollte der Man nicht akzeptieren und zog in die nächste Instanz. Mit Erfolg! Schnurlostelefone und deren Mobilteile oder Handgeräte könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des Handyverbots angesehen werden, erläutern ARAG Experten. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber hat bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als Handy bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen, so die Richter (OLG Köln 82 Ss-OWi 93/09).
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